Erhalt des landwirtschaftlichen Status: Anders als bei konventionellen Freiflächenanlagen bleibt bei Agri-PV (Kategorie I & II nach DIN SPEC 91434) die Fläche landwirtschaftliches Vermögen. Der Ackerstatus bleibt erhalten. Dies ist essenziell für die Bewertung bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer.
Grundsteuer A: Die Fläche wird weiterhin nach Grundsteuer A (landwirtschaftlich) statt Grundsteuer B (baulich/gewerblich) besteuert.
Bei Aufnahme ins Betriebsvermögen werden 19 Umsatzsteuer fällig, die mit der Vorsteuer verrechnet werden und AfA möglich.
Investitionsabzugsbetrag (IAB): Bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten können bereits bis zu drei Jahre vor Anschaffung gewinnmindernd steuerlich geltend gemacht werden.
Sonderabschreibung: Zusätzlich zum IAB kann eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Investitionskosten im Jahr der Anschaffung genutzt werden.
Oder Privatbesitz mit 0% Umsatzsteuer: Für den Kauf und die Installation von PV-Anlagen gilt seit 2023 ein Nullsteuersatz (0 % MwSt.), was die Investition günstiger macht.
Einkommensteuerbefreiung (in Privatbesitz für Anlagenbetreiber): Seit 2025 sind Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis zu 30 kWp (in Kombination mit anderen Anlagen bis 100 kWp) von der Einkommensteuer befreit.
Förderfähigkeit: Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt erhalten, wodurch die Flächen weiterhin für GAP-Mittel (EU-Agrarsubventionen) förderfähig sind, wenn die PV-Anlage maximal 15 % der Fläche einnimmt. Im konkreten Fall wird nur die Größe des Fundaments abgezogen.